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Schönheitsreparaturen - wie sind die aktuellen Regelungen

Wenn es Zeit für den Auszug aus einer Mietwohnung wird, fängt eine oft stressige Phase an. Viele Mieterinnen und Mieter bangen um ihre Kaution. Die gibt es nur dann zurück, so die Befürchtung, wenn die Wohnung sich in einem vergleichbaren Zustand befindet wie beim Einzug. Nach jahrelangem Wohnen gibt es aber Gebrauchsspuren. Ob Mieter oder Vermieter Schönheitsreparaturen ausführen müssen, um diese Gebrauchsspuren zu beseitigen, ist manchmal gar nicht so einfach zu sagen.

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Aber was sind eigentlich Schönheitsreparaturen?

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Laut Mietrecht sind als Schönheitsreparaturen folgende Arbeiten definiert:

  • Streichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken

  • Streichen der Fußböden

  • Streichen der Heizkörper und Heizungsrohre

  • Streichen der Fenster von innen

  • Streichen der Innenseite der Eingangstür oder Eingangstüren zur Mietwohnung

  • Streichen der Innentüren (beidseitig)

 

Grundsätzlich sieht das Mietrecht die Vermieter in der Verantwortung. Als Besitzer der Mietwohnung sind sie für die Instandhaltung der Räumlichkeiten verantwortlich. Das Verlegen neuer Teppichböden, das Abziehen des Parketts oder ein neuer Außenanstrich fallen daher definitiv in das Ressort des Vermieters.

Zahlreiche Vermieter versuchen jedoch, diese Renovierungsarbeiten zu umgehen. Dazu schreiben sie eine Schönheitsreparaturklausel in den Mietvertrag, nach der der Mieter die Wohnung renoviert zurückgeben soll.

 

Eine solche Klausel ist immer dann unwirksam, wenn eine unrenovierte Wohnung angemietet wurde (BGH, Az. VIII ZR 185/14). Dann reicht es, wenn die Wohnung besenrein übergeben wird. War die Mietwohnung hingegen frisch renoviert (beispielsweise frisch gestrichene Wände) und stand die Schönheitsreparaturklausel bei Unterzeichnung im Mietvertrag, hat der Mieter oder die Mieterin die Pflicht, die Wohnung bei Auszug zu renovieren. Dabei gilt die Definition von Schönheitsreparaturen aus dem Mietrecht. Einige Gebrauchsspuren wie etwa Verfärbungen an Fugen und Fliesen stellen keine Mängel dar und müssen von Mieterseite nicht beseitigt werden.

 

Sollte es vorkommen, dass man die Mietwohnung, aus der man auszieht, renoviert hat, obwohl keine Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag stand, kann man die Kosten für diese Arbeiten vom Vermieter zurückfordern.

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